www.autorecht24.de               www.schadensrecht.de                     www.verkehrsrecht.net             www.autorecht.de

Reiserecht24.de

Reiserecht - Urteile/Rechtsprechung - Hinweise

  • Falsche Zimmerkategorie/falscher Ort

    Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements nur ein einfaches Doppelzimmer erhält und dieses noch zehn Kilometer vom gebuchten Ferienort entfernt ist, rechtfertigt dies eine Preisminderung von bis zu 95 Prozent. (AG Bad Homburg).
  • Anerkenntnis bindet Veranstalter

    Bestätigt ein Reiseleiter vor Ort die von einem Urlauber festgestellten Reisemängel ausdrücklich, so bindet einen Veranstalter diese (auch nur mündliche) Zusage (häufig Beweisproblem !). Die Bestätigung, daß der Pauschalreisende "nicht vertragsgemäß untergebracht wurde" zeigt, daß  der Reiseveranstalter den Reisemangel anerkannt hat. (AG Düsseldorf).
  • Fotos im Katalog müssen stimmen: Hotelzimmer

    Auch Fotos im Katalog zeigen etwas über die geplante Reise, und bestimmen die zugesagte Leistung mit, wenn im Text nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß die Fotos nicht authentisch sind (AG Düsseldorf). Wenn ausschließlich das schönste Zimmer gezeigt wird und sich kein Hinweis im Text befindet, daß es auch Zimmer mit geringfügiger Ausstattung gibt, kann der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden berletzen. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte und erhebliche Unterschiede aufwies. Jedoch gibt es auch Rechtsprechung, die eine Minderung zurückgewiesen hat, als ein Reisender klagte, weil das Foto im Katalog ein Zimmer mit Meerblick zeigte und er dieses nicht bekam.
  • Allgemeine Angst kein Rücktrittsgrund

    Eine gestartete Maschine mußte nach kurzer Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht die erforderliche Flughöhe erreichen konnte. Die Reisenden wollten die Maschine nach der Reparatur nicht wieder besteigen. Reisende müssen es jedoch hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zwischenlanden muß, um repariert zu werden. Eine Beeinträchtigung der Reise liegt hierin nicht.  (AG Düsseldorf).
  • Diebstahl im Hotel

    V: Ein Urlaubspaar buchte einen 14-tägigen Urlaub auf Gran Canaria mit Unterkunft in einem ebenerdig liegenden Appartement. In ihrem Appartement waren keine abschließbaren Fächer vorhanden. Im Safe konnten sie nur den Schmuck, Geld etc. aufbewahren. Für den Fotoapparat, Radio, Fernglas war der Safe zu klein. Eines Abends holte die Ehefrau ihren Schmuck aus dem Safe, um ihn im Appartement anzulegen. Sie vergaß ihn aber und ging zum Essen. Prompt wurden die Urlauber während der Abwesenheit bestohlen Schmuck , Fotoapparat und Fernglas waren verschwunden. Die Urlauber bemerkten, daß der Riegel der Türe manipuliert war. Zwei fehlende Schrauben am Riegel ermöglichten, die Türe ohne Beschädigung aufzuschieben. Sie listeten den Schaden auf. Mit dem Schmuck, dem Fotoapparat, dem Radio und dem Fernglas kamen sie auf einen Wiederbeschaffungswert von rund DM 2400,-. Die Reisegepäckversicherung ersetzte aber nur den Schaden des gestohlenen Fotoapparates, Radios und Fernglases. Den Schmuck ersetzte sie nicht. Der sei nur in einem abschließbaren Raum wie zum Beispiel Wandsafe oder Wertschließfach laut Polizze versichert. Nun sollte für die Restsumme, um die DM 1800,-, der Veranstalter aufkommen. Er habe seine Obliegenheitspflichten verletzt, weil er vorher die Manipulation hätte sehen müssen. Der Veranstalter sieht das anders. Die Urlauber hatte den Mangel selbst erst nach dem Diebstahl entdeckt. Es sei also ein versteckter Mangel gewesen. Der Reiseveranstalter hafte nur für einen offensichtlichen Mangel. Er lehnte eine Zahlung ab, übersandte aber als Trostpflaster DM 100.- in Form eines Reisegutscheines. Rechtsanwalt Martin W. Huff im WDR: Der Reisveranstalter haftet hier nicht. Seine Verkehrspflichten habe er in diesem Falle nicht verletzt. Die Versicherung habe eher großzügig gehandelt, und bis zu 70% des Zeitwertes ersetzt. Der WDR-Tip: Lassen sie teuren Schmuck oder Wertgegenstände am besten zu Hause. Teure Kameras sollten sie bei sich haben und mitnehmen, wenn der Safe zu klein ist!
  • Richtige Beschwerden

    Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Dem Reiseveranstalter steht gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Eine Beschwerde muss daher vor Ort vortragen werden und der Veranstalter (meist über die Reiseleitung vor Ort) zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Sollte eine Reiseleitung nicht vorhanden oder willens sein, so richten sie die Beschwerde (am besten per Telefax) an den Reiseveranstalter zu Hause. Nicht ausreichend sind Beschwerden an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (wenn diese nicht gleichzeitg Veranstalter sind). Oftmals ist Ihnen Ihr Reisebüro hierbei auch behilflich (wenn sie jemanden zu den Geschäftszeiten erreichen).  Nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist muß versucht werden, -ggf. auf Kosten des Veranstalters- selbst für Abhilfe zu sorgen.
    Mängel müssen schriftlich mitgeteilt. Hierüber sollte ein Nachweis geführt werden (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Beweise für Mängerl sind: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand, Videos etc..

    Nur erhebliche Mängel, die den weiteren Urlaub unzumutbar machen, können auf Kosten des Reiseveranstalters eine vorzeitige Abreise rechtfertigen. Dabei gilt der ganze Urlaub als weiter unzumutbar, wenn der Minderungsgrad über 50 Prozent beträgt. Dabei sind die Beurteilungen der einzelnen Gerichte regional höchst unterschiedlich, wann ein solcher Minderungsgrag erreicht ist. Ein Anerkenntnis des Reiseleiters vorort, dass ein Reisemangel bestehe, reicht als Nachweis in der Regel aus (immer schriftlich bestätigen lassen, da mündliche Aussagen meist nur schwer beweisbar sind - die Beweislast liegt bei Ihnen !). Beanspruchte Leistungen kann der Veranstalter gegenrechnen.


Zu den Fristen der Geltendmachung und anderen wertvollen Infos beachten Sie unsere Reisetips !

Alle Angaben ohne Gewähr - Änderungen vorbehalten - Fragen Sie Ihren Anwalt.

Autorecht24 .de

Dr. Wolfgang Tölle - Horn-Bad Meinberg 2002