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Unfallrekonstruktion

Gutachten beim Verkehrsunfall

Oft wird der Unfallhergang mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt. Dabei kann das Ergebnis des Gutachtens einen Prozeß oder die Unfallabwicklung erheblich beeinflussen. Nachstehend soll nunmehr der Aufbau eines solchen Gutachtens und die Vorgehensweise des Gutachters erläutert werden. Dieses soll das Gutachten für Laien, aber auch für Unfallabwickler, wie beispielsweise Versicherungen und Juristen, transparenter machen.

Ferner möchten wir interessierte Sachverständige auf mögliche Fehlerquellen aufmerksam machen und ihnen helfen diese weit möglichst zu vermeiden.

  • 1. Aufbau eines Gutachtens
  • - Anknüpfungstatsachen
  • - Feststellungen des Gutachters
  • - Analyse
  • - Bewertung
  • - Ergebnis
  • 2. Erläuterungen
  • - Anknüpfungstatsachen sind die Tatsachen, auf denen das Gutachten aufbaut. Dieses ist vor allem die polizeiliche Unfallakte mit Skizze. Ferner Fotos, Zeugenaussagen und andere bereits feststehenden Tatsachen. Ferner sind als Anknüpfungstatsachen für den Gutachter bestimmte Annahmen wichtig, die er aufgrund berechenbarer Gesetzmäßigkeiten ermitteln muß, wie zum Beispiel, Reaktionsdauer, Bremsschwelldauer, Anfahrbeschleunigung und Verzögerungswerte. Nur bei Vorhandensein solcher Tatsachen kann ein Gutachter möglicherweise den Unfall rekonstruieren. Sind solche Tatsachen und Beweismittel nicht oder nur in unzureichender Qualität vorhanden, so kann auch der beste Gutachter den Unfall nicht rekonstruieren.
  • - Der Gutachter kann zudem eigene Feststellungen treffen, z.B. durch Besichtigung der Unfallstelle, Auswertung der Tachoscheibe, des Fahrtenschreibers bei LKW, Besichtigung der Schäden aller beteiligten KFZ, oder durch Einsehen der schon gefertigten Schadensgutachten (Versicherungen geben diese meist problemlos heraus).
  • - Danach analysiert der Gutachter diese Tatsachen, stellt Berechnungen an. Nach einer entsprechenden Bewertung dieser Analyse, formuliert er ein Ergebnis und stellt dieses in einer oder mehrerer möglichen Unfallvarianten dar.
  • 3. Fehlerquellen
  • - eine mögliche Fehlerquelle in einem solchen Gutachten ist, daß der Sachverständige unbewußt den Parteivortrag der Unfallbeteiligten oder Zeugenaussagen bewertet. Dabei nimmt er in seinem Gutachten bestimmte Behauptungen als Tatsache auf, die weder bewiesen, noch als unzweifelhafte, unbestrittene Tatsache feststehen. Auch darf der Gutachter nicht Zeugenaussagen verwerten, von denen noch nicht feststeht, ob diesem Zeugen überhaupt geglaubt werden kann. Der Auftraggeber muß einem Sachverständigen daher Vorgaben tatsächlicher Art im Hinblick auf den Sachverhalt geben, welchen der Gutachter als Anknüpfung verwenden kann.
  • - Ebenso müßen rechtliche Vorgaben dem Sachverständigen vorgegeben werden. Denn rechtliche Bewertungen kann nur ein Jurist durchführen. Dazu gehört beispielsweise für die Klärung der Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalles die Frage nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Diese hängt gem. § 3 Abs. 1 StVO von den konkreten Verkehrsverhältnissen und Umständen ab. Dieses ist eine rein juristische Wertung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu verwechseln mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Es ist daher ein schwerwiegender Fehler in einem Gutachten, wenn ein sachverständiger die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festlegt, weil die Straße an einem Kindergarten vorbeiführt. Ein so aufgestelltes Gutachten ist für die Unfallrekonstruktion nicht geeignet.
  • 4. Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit
  • - Bremsspur-Die Bremsspur ist der weg den ein KFZ in vollgebremsten Zustand bis zum kompletten Stillstand benötigt. Sie wird vermessen und in einer Skizze oder der Länge nach in Metern angegeben. Die Spur ist in der Regel von den Vorderrädern an zu vermessen, da moderne KFZ mit den Vorderrädern bremsen. Bei zwei verschieden langen Spuren gilt die längere.
  • - Bremsverzögerung-Die Bremsverzögerung ist die Geschwindigkeitsänderung in m/sec² mit der ein KFZ abgebremst wird. Ein normaler PKW erreicht auf trockener Straße eine Bremsverzögerung von 7-8 m/sec², auf nasser Fahrbahn ca. 6-7 m/sec².
  • - Minderung durch Aufprall-Bei Kollisionen wird die Geschwindigkeit zusätzlich durch den Aufprall auf das Hindernis gemindert. Dabei wird der entstandene Schaden in ein Verhältnis zu einer (Wand-)Aufprallgeschwindigkeit gesetzt. Bei Schäden von 5.000,-- DM – 10.000,-- DM beträgt diese ca. 10 – 20 km/h, in Ausnahmefällen unter 10 oder mehr als 25 km/h (komplizierte Berechnung).
  • - Reaktionsdauer-Zeit, die der Fahrer benötigt, um das Hindernis zu erkenne, den Bremsbefehl zu geben und mit dem Fuß umzusetzen; Durchscnittswert 0,8 sec, bei geforderter bremsbereitschaft (z.B. vor kindergärten) 0,5 sec..
  • - Bremsschwelldauer-Zeit, die die Bremsen benötigen, um voll zu wirken; Normal 0,1 – 0,3 sec, LKW 0,5 sec..
  • - Ausgangsgeschwindigkeit-Die Ausgangsgeschwindigkeit wird aus diesen Angaben mittels einer komplizierten Formel berechnet. Die Formel stellen wir Ihnen wegen Ihrer Komplexität nicht dar. Auf Anfrage per Email schicken wir Ihnen diese gerne mit einer kurzen Erläuterung zu.
  • - Bremsdauer-Zeitraum zwischen Einsetzen der Vollbremsung und Stillstand.
  • - Anhaltedauer-Beginn der Reaktion bis zum Stillstand des Fahrzeugs.
  • - Anhalteweg-Spurlänge und Strecke, die das KFZ während der Reaktions- und Bremssschwelldauer zurücklegt.
  • - Faustregeln-Im Gutachten werden alle Geschwindigkeiten in Metern pro Sekunde (m/sec) angegeben: km/h geteilt durch 3,6 = m/sec (m/sec mal 3,6 = km/h). Der Anhalteweg wird berechnet, indem die Ausgangsgeschwindigkeit berechnet wird und dann zur Spurlänge die Strecke addiert wird, die das KFZ in der berechneten Ausgangsgeschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt hat. Bremsverzögerung beduetet, daß ein KFZ, daß mit x m/sec² abgebremst wird, jede Sekunde um x Meter langsamer wird, z.B. bei 72 km/h (= 20 m/sec), Abbremsen mit 7 m/sec² = Stillstand nach knapp 3 Sekunden.
  • 5. Vermeidbarkeit des Unfalles
  • Die Feststellung der Vermeidbarkeit eines Unfalles folgt nachstehenden Kriterien:
  • - Rückrechnung der Bewegung der Unfallbeteiligten
  • - Verhalten anderer Unfallbeteiligter
  • Beispiel: Ein Kind rennt mit ca. 7 km/h über eine 10 mtr. breite Straße und wird nach 9 mtr. vorne rechts vom Fahrzeug angestoßen. Das Fahrzeug bleibt an der Anstoßstelle stehen, Bremsspur 12 mtr.. Ausgangsgeschwindigkeit des PKW 50 km/h bei 7 m/sec² Bremsverzögerung.
  • Der Unfall war vermeidbar. Der Fahrer hat zu spät reagiert. Das Kind benötigte 4,5 Sekunden, um die 9 Meter bis zur Anstoßstelle zurückzulegen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt die Anhaltedauer jedoch unter 3 Sekunden.
  • TC Tölle Consulting, Bielefeld – 2006 – Rechtsanwalt Wolf-Dieter Tölle, Detmold.

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