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Nachträgliches Halteverbot

Wird ein Halteverbot nachträglich aufgestellt, z.B. wegen Baumaßnahmen, so ist eine daraufhin erfolgte Abschleppmaßnahme rechtmäßig, sofern das Halteverbot bereits 3 Tage bestanden hat. Dieses, obwohl der Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug zuvor nicht in einem Halteverbot, also erlaubt, abgestellt hat. So die gängige Rechtsprechung. Umstrittener ist dieses bei entsprechend verhängten Verwarngeldern.

Daraus folgt, wer beispielsweise für längere Zeit -mehr als 2 - 3 Tage- in Urlaub fährt, der sollte sein Fahrzeug nicht auf öffentlichen (Park-) Flächen abstellen. Läßt sich dieses nicht vermeiden, so sollte man sich bei der Verwaltung über geplante Baumaßnahmen entsprechend vor Urlaubsantritt informieren, damit man nach dem Urlaub sein Auto auch am richtigen Platz wieder findet. Gegebenenfalls sollte man einem Bekannten oder Verwandten den Schlüssel für sein Auto anvertrauen und mit der regelmäßigen Aufsicht des Wagens betrauen. Dann kann der PKW unter Umständen umgeparkt werden. Das Abschleppen und das Einlagern für einen längeren Zeitraum können unter Umständen mehrere Hundert DM kosten.

Die Rechtsprechung begründet diese Entscheidungen z.B. damit, daß das Abschleppen für eine reibungslose Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich und eine Frist von 3 Tagen zur Wahrnehmung des Halteverbotes ausreichend sei. Länger abwesende Fahrzeughalter könnten eine Person mit der Aufsicht über das Fahrzeug beauftragen und innerhalb dieser 3 Tage das Fahrzeug entsprechend entfernen lassen.

 

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Mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Wolf-Dieter Tölle, Detmold.