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Verfahren Verwarnungsverfahren Das Verwarnungsverfahren ist ein einfaches Verfahren: Die Verwarnung wird entweder als "Knöllchen" bzw. Zahlkarte an die Windschutzscheibe geheftet oder per Post mit einfachem Brief zugeschickt, Die Verwarnung enthält eine Aufforderung, innerhalb von einer Woche das Verwarnungsgeld bis max. 55,--Euro zu zahlen. Geht innerhalb von einer Woche das Geld bei der Behörde ein, ist die Angelegenheit ohne weitere Kosten erledigt. Wird die einwöchige Frist überschritten, dann geht das Verwarnungsverfahren automatisch in das Bußgeldverfahren über. Beachten Sie jedoch unbedingt die Verjährungsfristen !
Andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 15.000,--Euro in 3 Jahren. Andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 1.500,--Euro - 15.000,--Euro in 2 Jahren. Andere Geldbußen im Höchstmaß mehr als 500,--Euro - 1.500,--Euro in 1 Jahr. Übrige Geldbußen in 6 Monaten.
Das Bußgeldverfahren ist ein Verfahren zur Verfolgung von einfacheren Rechtsverstößen, die einen wesentlich kleineren Unrechtsgehalt haben als Taten des Strafrechtes (im Strafgesetzbuch oder entsprechenden Gesetzen, z.B: Abgabenordnung –Steuerhinterziehung - enthalten). Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit hat somit keinen Eintrag in das Strafregister zur Folge. Man ist also nicht vorbestraft. Allenfalls gibt es Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Bei dem
Ordnungswidrigkeiten-/Bussgeldverfahren handelt es sich häufig um Rechtsverstöße, mit denen auch der ansonsten nicht kriminelle Bürger jederzeit konfrontiert werden kann. Das Bussgeldverfahren gehört also zum
Ordnungswidrigkeitenrecht und stellt daher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren dar. Gesetzesgrundlage ist für jedes Bussgeldverfahren das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die einzelnen Bussgeldtatbestände sind in den entsprechenden Gesetzen, wie z.B. Straßenverkehrsgesetz, Waffengesetz etc. enthalten. Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind z.B. im Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten. Zudem gibt es viele weitere Tatbestände. Sie sind zum Teil im Bußgeldkatalog zusammengefasst. Es wird unterscheiden zwischen Verwarnung und Bussgeld. Kleinere Ordnungswidrigkeiten werden lediglich mit einem Verwarngeld belegt, § 56 Absatz 1 OWiG, zum Teil kann die Verwarnung ohne Verwarngeld erfolgen (heute leider selten). Das Verwarnungsgeld darf zwischen 5 und 55 € betragen. Ab 60 € liegt ein Bussgeld vor. Wird das mit einer Verwarnung verhängte Verwarngeld nicht bezahlt, geht das Verfahren in ein Bußgeldverfahren über. Für Schadenersatzansprüche ist die Belegung mit einem Verwarngeld oder Bußgeld eigentlich nicht relevant. Häufig weisen jedoch die Versicherer demjenigen, der verwarnt oder mit einem Bußgeld belegt worden ist, zumindest eine erhebliche Mitschuld vor. In solchen Situationen sollte zunächst ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wird der Betroffene zunächst angehört. Er muss zu dem Vorwurf jedoch nicht Stellung nehmen. Lediglich seine persönlichen Daten muss er ergänzen, sofern die Ordnungsbehörde diese nicht schon selbst vollständig ermittelt hat, was im Allgemeinen aber der Fall sein wird. Danach erhält der Betroffene dann einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen Bescheid kann er innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung Einspruch bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einlegen. Die Behörde prüft dann den Bescheid noch einmal. Ergibt sich nichts Neues, wird die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter geleitet, die wiederum die Akten an das Amtsgericht weiterleitet, dass dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung festsetzt, sofern sich für das Gericht nicht Gesichtspunkte zur Einstellung eines Verfahrens ergeben (z.B. Verjährung). Das Verfahren endet entweder durch Einstellung oder durch Urteil. Vielfach wird das Bußgeld auch herabgesetzt. Gegen ein Urteil im Bußgeldverfahren kann nur in ganz bestimmten Fällen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Bei einer Geldbuße von mindestens 250 € oder in besonderen Fällen durch Stellung eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann gegen das Urteil vorgegangen werden. Im Übrigen ist die Entscheidung des Gerichts nicht mehr anfechtbar und damit rechtskräftig. Die Entscheidung muss dann hingenommen werden. Manchmal kann der Fahrer eines Fahrzeuges nicht ermittelt werden, bevor der Verstoß verjährt ist. Dann können dem Halter des Fahrzeuges gem. § 25 a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Es sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Zudem kann in solchen Fällen gem. § 31a StVZO dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Er muss dann das Fahrtenbuch in bestimmten Abständen der Behörde zur Kontrolle vorlegen. Auch eine Fahrtenbuchauflage darf nicht ohne weiteres, insbesondere beim erstmaligen Vorkommnis, verhängt werden. Fragen Sie dazu auch den spezialisierten Rechtsanwalt. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist noch zu beachten, dass die Behörde nicht in jedem Fall eines Verstoßes, der ihr bekannt wird, tätig werden muss. Das sog. Opportunitätsprinzip, dass leider in der Praxis nur sehr selten angewandt wird, lässt die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Opportunitätsprinzip ist in § 47 OWiG verankert. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Aufwand für die Ermittlungen erforderlich ist oder ob nur ein sehr leichter Rechtsverstoß vorliegt. Auch muss die Behörde prüfen, ob das Ziel eine bestimmte Ordnung durchzusetzen nicht auch mit anderen Maßnahmen wie z.B. Aufklärung oder Ermahnung erreicht werden kann. Leider findet in der Praxis diese Prüfung kaum oder nur selten statt. Oftmals kann mit guter Aufklärung sicher mehr erreicht werden, als mit der Verhängung eines Bußgeldes. Fragen Sie auch hierzu Ihren spezialisierten Rechtsanwalt.
Wolf-Dieter Tölle Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Privatdozent Autorecht24 .de TC Tölle Consulting, Bielefeld 2020. |
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